Grobe Fahrlässigkeit mit Navigationsgeräten
Nicht nur das Bedienen von Handys ist während der Fahrt verboten, sondern auch die Eingabe in einem Navigationsgerät kann als grob fahrlässige Handlung angesehen werden. Ein dadurch verursachter Schaden müsste der Mieter selbst bezahlen. Dies geht auch aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor.
Wie die Omnibusrevue berichtete, handelt es sich bei diesem Urteil um einen Fahrer, der während eines Überholvorgangs sein Navigationsgerät bediente. Während der Suche nach der nächsten Raststätte auf dem Navigationsgerät geschah allerdings ein Auffahrunfall und der Fahrer traf auf den vorherfahrenden Wagen. Es entstand ein Schaden in Höhe von 4.550 Euro, der jedoch nicht von der Autovermietung übernommen werden wollte. Die Selbstbeteiligung war in diesem Fall auf 950 Euro lediglich dotiert gewesen. Dem Fahrer wurde von der … Vermietungsgesellschaft eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, weswegen er den Schaden selbst zu tragen hätte. Der Fahrer allerdings war der Meinung, dass er lediglich ein im Wagen installiertes Gerät bedient hat, um die entsprechenden Informationen abrufen zu können.
Das Landesgericht Potsdam entschied jedoch für die Autovermietung. Durch sein Handeln habe er unachtsam diesen Schaden verursacht und muss demnach auch den Anspruch des Unfallopfers übernehmen. Dieser Anspruch ist nicht durch die vorher vereinbarte Haftungsfreistellung im Mietwagenvertrag geregelt. Der Blick muss während der Fahrt auf die Fahrbahn gerichtet sein und darf nicht auf den installierten Geräten im Fahrzeug ruhen. Vor allem bei dichtem Verkehr und bei einem Überholvorgang benötigt der Fahrer Konzentration. Der Richter sah den Vorgang erst beendet, wenn sich der Fahrer an die Geschwindigkeit des vorherfahrenden Wagens angepasst hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Doch nicht nur der Umgang mit Navigationsgeräten könnte als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Selbst das Anzünden einer Zigarette führt zu Unachtsamkeit im Wagen und kann entsprechend auch einen Unfall begünstigen.
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