Unfall mit dem Mietwagen – Was tun?
Auch in einem Mietwagen ist man natürlich im Straßenverkehr nicht vor einem Unfall bewahrt. Wer hier einen solchen verursacht, der sollte in jedem Fall die Polizei mit einschalten. Dies kann sogar in den AGB des Autovermieters festgehalten sein, sodass man bei einem Unfall verpflichtet ist, die Polizei zu rufen.
Natürlich kann man als Mieter auch von der Haftung ausgenommen werden. Dennoch sollte man für diesen Zweck immer die Polizei bei einem Unfall aufsuchen. Ebenso gilt, dass die Vertragsbestimmungen vorher gut durchgelesen werden müssen, da man sonst im Falle eines Verstoßes auch selbst für den Schaden aufkommen muss. So ist allerdings auch aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervorgegangen, dass der Fahrer eines Mietwagens schnell die Tür des Autos zu schließen hat. Kommt es hier zu Unfällen mit der offenen Autotür, … trägt der Fahrzeughalter die Verantwortung. Die Türen dürfen beim Einsteigen und Aussteigen nur dann geöffnet werden, wenn auch für die anderen Verkehrsteilnehmer keine Gefahr besteht. Selbst wenn man nur noch eine Tasche aus dem Innenraum mit nach draußen nehmen will, sollte man nicht zu lange die Tür offen stehenlassen. Der Mieter muss sich immer in der Gefahrenminderungspflicht sehen und kann auch haftbar gemacht werden. Auch dies kommt jedoch immer auf den Mietvertrag an.
Beim Mieten des Wagens sollte man daher auch immer auf den Versicherungsschutz achten. In der Regel sollten diese mit einer Vollkasko ausgestattet sein. Diese kann jedoch auch nur einspringen, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Sollte doch ein Unfall passieren, dann zahlt man in diesem Fall höchstens die vorher vereinbarte Selbstbeteiligung, denn als Mieter ist man umgehend geschützt. Das größte Risiko trägt in fast jedem Fall die Autoversicherung.
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