• EU-Knöllchen nicht immer zu zahlen

    Zwar wurde die Regelung verschärft, dass EU-Knöllchen auch in Deutschland noch vollstreckt werden können, doch nicht unter allen Umständen. Wer mit dem Mietwagen im europäischen Ausland unterwegs ist und ein Bußgeld zu zahlen hat, muss dies nicht in jedem Fall tun. Auf die Details kommt es an.

    Unter bestimmten Umständen müssen Verkehrssünder mit dem Mietwagen nicht mehr vor einer Strafe bangen. Selbst wenn man einen Bescheid bekommt, muss man diesen nicht zwingen bezahlen. Denn eine Bestrafung über eine Grenze der EU hinweg setzt auch voraus, dass diese rechtskräftig ist. Wenn Fehler eingetreten sind, muss man dies nicht als rechtskräftig ansehen und somit auch nicht bezahlen. Bußgeldbescheide dürfen in Deutschland nur unter bestimmten Umständen vollstreckt werden. Ist die Bußgeldhöhe weniger als 70 Euro, dann ist eine Vollstreckung über die Grenzen hinweg nicht möglich. Der Bescheid muss außerdem vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn kommen. Außerdem muss man in dem Schreiben auf die Vollstreckung innerhalb der EU hingewiesen werden. Kommen die Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen, dann kann man diese ignorieren.

    Die ausländische Behörde muss der BfJ alle möglichen Unterlagen zugesandt und vorgelegt haben. Außerdem muss man in verständlicher Form und Sprache informiert werden. Ein Land alleine kann die Vollstreckung nicht durchführen, sondern muss sich an die in Deutschland zuständige Behörde wenden. Weiterhin muss man auch bei der Fahrt mit dem Mietwagen über seine Rechte belehrt werden. Nur Verkehrsverstöße dürfen geahndet werden. Eine Beleidigung zählt zum Beispiel nicht als wichtig genug, damit sich der Aufwand lohnt.

    Der Artikel wurde am Donnerstag, den 22. Juli 2010 geschrieben. Er ist folgenden Schlagworten zugeordnet:, , , . Sie können hier einen Trackback senden Trackback zum Artikel anlegen. Kommentieren Sie den Artikel und lassen Sie sich bei neuen Kommentaren Feed für Kommentare automatisch benachrichtigen.

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